Reißverschlussverfahren

 

Reißverschlussverfahren – ist dies Pflicht/wer hat Vorfahrt?



Als Führer eines Kraftfahrtzeugs wird man immer wieder mit dem Begriff des Reißve
rschlussverfahrens konfrontiert. Dabei handelt es sich um ein Einfädelungsverfahren, welches gemäß § 7 Abs. 4 STVO gesetzlich geregelt wird: „Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im
Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.“ Die Frage „Was ist das Reißverschlussverfahren?“ wird durch die Straßenverkehrsordnung also hinreichend erklärt, aber ist es Pflicht? Und wer hat Vorfahrt, wenn es angewendet wird?

Ist das Reißverschlussverfahren Pflicht?

Die Anwendung des Reißverschlussverfahrens ist immer dort Pflicht, wenn sich eine Situation ergibt, wie sie in § 7 Abs. 4 STVO geschildert wird:

 
  •  Ein Fahrstreifen kann nicht durchgehend befahren werden

     
    Reißverschlussverfahren (© Alexandra Gl - Fotolia.com)
    Reißverschlussverfahren
    (© Alexandra Gl - Fotolia.com)
  •  Ein Fahrstreifen endet

 

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich auf einem Fahrstreifen eine Baustelle oder eine andere Engstelle befindet, welche ein weiteres Befahren dieser Spur unmöglich macht. Auch, wenn eine zweispurige Fahrbahn einspurig wird, sind die Kriterien für ein Reißverschlussverfahren erfüllt, ebenso bei liegengebliebenen Fahrzeugen auf einem Fahrstreifen. Zu beachten ist, dass beispielsweise ein LKW, der auf einem Fahrstreifen zum Entladen steht, zwar ein Hindernis darstellt, aber kein solches, dass das Reißverschlussverfahren angewendet wird.

Wie wird das Reißverschlussverfahren angewendet?


Die Fahrzeuge, die sich auf der verbliebenen Fahrspur befinden, haben laut
Verkehrsrecht denjenigen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, die auf dem endenden Fahrstreifen sind. In der Praxis hat das so abzulaufen, dass immer ein Fahrzeug aus der verbliebenen Spur einem Fahrzeug aus der wegfallenden die Möglichkeit geben muss, sich vor ihm einzufädeln. Danach fährt er selbst; sein Hintermann lässt wieder ein Kraftfahrzeug vor, usw. Da dies abwechselnd geschieht, erinnert dieses Verfahren an einen Reißverschluss.

Die Fahrzeuge auf der endenden Fahrspur dürfen sich aber nicht irgendwo einfädeln, sondern müssen bis ans Ende ihrer Spur fahren. Erst dort kommt das Reißverschlusssystem zum Tragen. Kommen Fahrzeuge auf die Idee, früher einscheren zu wollen, ist kein Autofahrer auf der verbliebenen Fahrspur dazu verpflichtet, ihnen Vorfahrt zu gewähren. Zwar sollte man im Straßenverkehr aufeinander Rücksicht nehmen, was aber nicht bedeutet, dass das Reißverschlussverfahren beliebig angewendet werden kann.

Gilt das Reißverschlussverfahren auch auf Autobahnen?


Das Reißverschlussverfahren wird zwar immer dann durchgeführt, wenn ein Fahrstreifen wegfällt, jedoch gilt diese Regelung nicht für Autobahnen. Manch ein Autofahrer vertritt die Auffassung, dass das Ende des Beschleunigungsstreifens auf Autobahnen zu einer Situation im Sinne des § 7 Abs. 4 STVO führt: er drängelt sich resolut in den fahrenden Verkehr. Dort wiederum befinden sich häufig ebenfalls Fahrer, die dieselbe Meinung vertreten. Sie bremsen schnell, um ihrer vermeintlichen Pflicht der Vorfahrtgewährung nachzukommen. Bei Geschwindigkeiten, wie sie auf Autobahnen üblich sind, ein gefährliches Unterfangen...

Auf Autobahnen findet deswegen der § 18 Abs. 3 STVO Anwendung. Dieser besagt, dass auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat. Beschleunigungsstreifen werden jedoch nicht als eine solche Fahrbahn angesehen. Von daher gibt es keinen Grund, Fahrzeugen, die sich auf die Autobahn einfädeln wollen, Vorfahrt zu gewähren. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist eindeutig, beispielsweise seitens des Oberlandesgerichts Köln oder des Oberlandesgerichts Naumburg [OLG Köln, 24.10.2005, 16 U 24/05] [OLG Naumburg, 15.09.2006, 10 U 16/06].

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